Überarbeitet von Rechtsanwalt Bernd Kiderlen
Geben Sie maximal drei Suchbegriffe ein, die mindestens drei Zeichen lang sind. Die Suchbegriffe können auch Teilmengen eines ganzen Wortes sein.
Eine besondere Empfehlung ist: Besuchen Sie einmal eine Versteigerung nur so zum Spaß. Sie werden sehen, dass es höchst interessant ist, und dass Sie bei einem späteren Termin sicherlich auch eine große Chance haben werden, bald Ihre eigenen vier Wände zu besitzen.
Bedenken Sie aber auch: Eine Versteigerung kann sehr schnell und auch leicht sehr kompliziert werden. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sich auf diesem Gebiet auch wirklich auskennt. Das ist nicht häufig der Fall, da das Zwangsversteigerungsrecht und erst recht das Teilungsversteigerungsrecht ein sehr abgelegenes, spezielles Rechtsgebiet ist.
Fragen Sie ruhig den Anwalt Ihrer Wahl, ob er sich wirklich auf diesen Gebieten auskennt. Es ist gerade dann wichtig, einen Spezialisten an seiner Seite zu haben, wenn die Versteigerung nicht nur schwierig ist, sondern Sie das Objekt auch unbedingt ersteigern wollen.
Eine besondere Empfehlung ist: Besuchen Sie einmal eine Versteigerung nur so zum Spaß. Sie werden sehen, dass es höchst interessant ist, und dass Sie bei einem späteren Termin sicherlich auch eine große Chance haben werden, bald Ihre eigenen vier Wände zu besitzen.
Bedenken Sie aber auch: Eine Versteigerung kann sehr schnell und auch leicht sehr kompliziert werden. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sich auf diesem Gebiet auch wirklich auskennt. Das ist nicht häufig der Fall, da das Zwangsversteigerungsrecht und erst recht das Teilungsversteigerungsrecht ein sehr abgelegenes, spezielles Rechtsgebiet ist.
Fragen Sie ruhig den Anwalt Ihrer Wahl, ob er sich wirklich auf diesen Gebieten auskennt. Es ist gerade dann wichtig, einen Spezialisten an seiner Seite zu haben, wenn die Versteigerung nicht nur schwierig ist, sondern Sie das Objekt auch unbedingt ersteigern wollen.
- Wenn das Objekt leersteht gibt es keine Räumungsprobleme.
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Bewohnen die Eigentümer selbst das Objekt, ist eine schriftliche Aufforderung zur Räumung des Objekts, aber keine Kündigung erforderlich. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel, so dass keine weiteren gerichtlichen Schritte nötig sind.
Sie können daher den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung beauftragen, wenn die Eigentümer Ihrer Aufforderung zur Räumung nicht nachkommen. Sie benötigen hierfür lediglich noch eine Vollstreckungsklausel zu Ihrem Zuschlagsbeschluss.
Ist das Objekt vermietet, haben Sie als Ersteher des Objekts für kurze Zeit ein Ausnahmekündigungsrecht:
Es wird Ihnen zugestanden, bestehende Mietverträge zum nächsten zulässigen Termin unter Wahrung der gesetzlichen Frist zu kündigen, auch wenn der Mietvertrag noch auf längere Zeit befristet ist. Sie brauchen aber auch hier einen Kündigungsgrund, z. B. Eigenbedarf.
Wie oben bereits erwähnt, müssen Sie die 10%-ige Sicherheitsleistung sofort bei Abgabe Ihres Gebots vorlegen können. Sind Sie dann Meistbietender geblieben, müssen Sie etwa 4 bis 8 Wochen nach dem Versteigerungstermin den von Ihnen gebotenen Betrag abzüglich der von Ihnen bereits in der Bietstunde hinterlegten Sicherheitsleistung an das Gericht zahlen.
Hierfür wird wieder ein Extratermin, der sog. Verteilungstermin, vom Gericht bestimmt. In der Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin müssen Sie den von Ihnen zu zahlenden Betrag mit 4 % p.a. verzinsen. Diese Zinsen werden also zum Verteilungstermin zusätzlich fällig.
Sie können den fraglichen Betrag aber auch schon vorher beim Gericht hinterlegen, dann fallen entsprechend weniger Zinsen an. Das Gericht wird Ihnen nun auch die Eintragungskosten fürs Grundbuch und die Zuschlagsgebühr berechnen. In Kürze wird dann auch das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von Ihnen einfordern.
Ganz gleich, ob Sie eine Immobilie auf dem freien Markt oder durch eine Versteigerung erwerben fallen nach dem Zuschlag bzw. Immobilienerwerb drei Gebühren an:
- Grunderwerbsteuer
- Kosten für die Eintragung ins Grundbuch
- Zuschlagsgebühr (statt Notargebühr)
- Baden-Württemberg 5,0% seit 5.11.2011
- Bayern 3,5%
- Berlin 6% seit 1.1.2014
- Brandenburg 5,0% seit 1.1.2011
- Bremen 5% seit 1.1.2014
- Hamburg 4,5% seit 1.1.2009
- Hessen 6% seit 1.8.2014
- Mecklenburg-Vorpommern 5% seit 1.7.2012
- Niedersachsen 5% seit 1.1.2014
- Nordrhein-Westfalen 6,5% seit 1.1.2015
- Rheinland-Pfalz 5,0% seit 1.3.2012
- Saarland 6,5% seit 1.1.2015
- Sachsen 3,5%
- Sachsen-Anhalt 5% seit 1.3.2012
- Schleswig-Holstein 6,5% seit 1.1.2014
- Thüringen 6,5% seit 1.1.2017
Die Grunderwerbsteuer wird berechnet von der Summe Ihres Gebotes und bestehenbleibender Rechte.
2. Die Grundbucheintragung: Die Kosten für Ihre Eintragung ins Grundbuch richten sich nach dem amtlichen Schätzwert.
3. Die Zuschlagsgebühr: Statt der sonst üblichen Notargebühren für einen Kaufvertrag erhebt das Gericht eine Zuschlagsgebühr. Sie ist etwas niedriger als die Notargebühr und richtet sich nach Ihrem Gebot.
Unser Limitermittler errechnet alle drei Aufwendungen. Nutzen Sie unseren Limitermittler, um Ihren voraussichtlichen finanziellen Gesamtaufwand zu ermitteln.
Wenn Sie als Meistbietender den Zuschlag erhalten, werden Sie mit dem Zuschlagsbeschluss sofort neuer Eigentümer Ihres Wunschobjekts. Ihre Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer folgt später, weil Sie in der Regel vorher Grunderwerbsteuer zahlen müssen.
Wenn das letzte Meist-/Höchstgebot nicht mehr überboten wird und die Mindestzeit von 30 Minuten für die Bietstunde verstrichen ist, verkündet der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung. Nun kann dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt werden, es sei denn die 5/10 - bzw. 7/10- Grenze wurde nicht erreicht (siehe bereits oben).
Weitere Gründe, die einen Zuschlag verhindern können:
- Fehlerhaftes Versteigerungsverfahren,
- Einstellung des Verfahrens durch den bestrangig betreibenden Gläubiger oder
- Inanspruchnahme von Vollstreckungsschutzmaßnahmen durch den Schuldner.
Das Gericht kann in komplizierten Fällen auch einen Extratermin für die Verkündung der Zuschlagsentscheidung bestimmen.
Wenn das abgegebene Meist-/Höchstgebot (einschließlich des Wertes der bestehen-bleibenden Rechte) 5/10 des festgesetzten Verkehrwertes nicht erreicht, muss der Rechtspfleger von Amts wegen den Zuschlag versagen: Die Versteigerung muss dann ein paar Monate später wiederholt werden.
Werden zwar 5/10 des Verkehrswertes überschritten, aber 7/10 nicht erreicht, ist der Zuschlag auf Antrag der Gläubiger zu versagen.
Unter Umständen muss der Zuschlag auch in einem späteren Termin versagt werden, wenn die 5/10 - bzw. 7/10- Grenze nicht erreicht wird. (Genauere Informationen hierzu finden Sie in Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, siehe Buchempfehlung.)
In jedem Versteigerungsverfahren kann der Zuschlag aber nur einmal wegen Nichterreichens der 5/10 - oder 7/10 - Grenze versagt werden; deshalb gibt es diesen Schutz in späteren Terminen nicht mehr.
Das ist der Betrag, der mindestens geboten werden muss, damit das Gebot überhaupt zulässig ist. Das besagt aber noch nicht, ob hierauf auch der Zuschlag erteilt werden kann (siehe hierzu auch die Frage "Was bedeuten die 5/10 - und 7/10 - Grenze?").
Das geringste Gebot hat einen sog. "Barteil" (= bar zu zahlender Teil des geringsten Gebots), der sich i.d.R. aus den Verfahrenskosten der Versteigerung, den öffentlichen Grundstückslasten (Grundsteuern, Erschließungskosten, etc.) und den Zinsen aus eventuell bestehenbleibenden Belastungen zusammensetzt.
Manchmal hat das geringste Gebot aber auch den Teil "bestehenbleibende Rechte" (siehe oben). Beim Bieten wird der Wert der bestehenbleibenden Rechte nicht mehr genannt und muss daher von Ihnen zu jedem Ihrer Gebote gedanklich hinzugerechnet werden. Beide Teile des geringsten Gebotes stellen zusammen seinen "wirtschaftlichen Gesamtwert" dar.
In Abteilung II des Grundbuchs sind sonstige Rechte als Belastungen des Objekts eingetragen. Es kann sich hier z. B. um ein Rohrleitungsrecht für eine Wasserleitung oder auch um ein Wohnrecht handeln.
Im Gegensatz zu den Rechten in Abteilung III können Sie diese Rechte nicht ablösen. Sie müssen daher entscheiden, ob das Objekt trotz dieser Belastungen noch interessant für Sie ist.
In Abteilung III des Grundbuchs sind Grundschulden (selten auch Hypotheken oder Rentenschulden) als Belastungen des Objekts eingetragen. Es handelt sich hier um Sicherungsrechte der Gläubiger.
Bestehenbleibende Belastungen müssen Sie als Erwerber des belasteten Objekts ablösen, also den Wert einer eingetragenen Grundschuld an deren Inhaber bezahlen, zusätzlich zu Ihrem Meistgebot, das an das Gericht zu bezahlen ist. Wenn Sie also vor der Versteigerung überlegen, wieviel Sie maximal bieten wollen, müssen Sie den Wert der bestehenbleibenden Belastungen von Ihrem Gebot abziehen.
Das Objekt ist oft nicht lastenfrei. Häufig ist es mit Grundschulden belastet. Es kann durchaus sein, dass diese Rechte nicht mit dem Zuschlag erlöschen.
Welche Rechte das sind, richtet sich nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger. Alle Rechte die den Rechten dieses Gläubigers im Rang vorgehen, also besser gesichert sind, bleiben bestehen und müssen vom Meistbietenden/Ersteher übernommen bzw. abgelöst werden.
Wenn Sie bieten, wird meist eine sofortige Sicherheit von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangt. Können Sie bei Abgabe Ihres Gebotes eine der unten genannten Sicherheitsleistung bei Verlangen nicht oder nicht vollständig erbringen, dann muss der Rechtspfleger Ihr Gebot als unwirksam zurückweisen.
Sicherheitsleistungen können seit dem 16.2.2007 nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige "Ersatzsicherheiten" nicht zugelassen.
Es gelten nur noch die folgenden Sicherheitsleistungen:
Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck
bitte unbedingt beachten:- Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.
- Der Scheck darf nicht auf Ihr eigenes Konto bezogen sein.
- Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.
Bürgschaft eines Kreditinstitutes - diese muss unbefristet und unbedingt sein.
Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse. Lassen Sie sich sicherheitshalber die Kontonummer telefonisch vom Amtsgericht bestätigen, da diese sich ändern kann. Beachten Sie die Laufzeiten für Überweisungen. Der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig! Auf der Überweisung sind folgende Angaben sinnvoll, damit Ihre Sicherheitsleistung von der Gerichtskasse eindeutig zugeordnet werden kann:
- Name des Amtsgerichts
- Geschäftszeichen des Verfahrens
- Stichwort "Sicherheit"
- Tag des Versteigerungstermins
- Name und Vorname des Bieters
Weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen an einen Scheck oder einer Bürgschaft erhalten Sie über Ihre Hausbank. Die hilft Ihnen auch bei der Beschaffung der Sicherheit.
Die Bietstunde dauert mindestens 30 Minuten. Sollte in dieser Zeit noch kein Höchst-/ Meistgebot ermittelt worden sein, wird die Bietstunde entsprechend verlängert, bis das letzte Höchstgebot nicht mehr überboten wird.
Es kann auch zu Unterbrechungen der Bietstunde kommen, sodass eine Versteigerung durchaus mehrere Stunden dauern kann. Während der Bietstunde haben Sie Gelegenheit den Rechtspfleger über Unklarheiten/Probleme zu befragen. Er wird Ihnen aber über bestehende Mietverträge keine Auskünfte geben können/dürfen.
Ja, denn der Rechtspfleger eröffnet den Termin mit der Bekanntgabe der wichtigen Objektdaten, wie z. B. die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Belastungen (Grundschulden, Hypotheken, usw.), die eventuell von Ihnen bei Ersteigerung des Objekts übernommen bzw. abgelöst werden müssen. Das ist abhängig davon, welcher Gläubiger das Verfahren betreibt. Hören Sie hier also gut zu.
Außerdem werden die Versteigerungsbedingungen und das "geringste Gebot" festgesetzt. Das ist der Betrag, den Sie mindestens bieten müssen. Ob auf ein derartiges Gebot auch der Zuschlag erteilt werden kann, ist eine ganz andere Frage, da diesbezüglich die 5/10- und 7/10-Grenze und das Zuschlagsversagungsrecht des bestrangig betreibenden Gläubigers zu beachten ist.
Danach beginnt die eigentliche Versteigerung: der Rechtspfleger verkündet den Beginn der sog. Bietstunde und fordert zur Abgabe von Geboten auf. Ab jetzt können Sie mündlich Ihre Gebote abgeben.
Die Versteigerung findet meist im Amtsgericht statt, in wenigen Ausnahmefällen aber auch in einem näher beim Objekt gelegenen Saal. In der Veröffentlichung der Versteigerung durch das Gericht ist der jeweilige Ort genau bezeichnet. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein kurzer Anruf beim Amtsgericht. Genaue Orts- und Zeitangaben enthält auch der Versteigerungskatalog.
Der Verkehrswert wird vom Gericht nach dem Sachverständigengutachten festgesetzt. Nach diesem Verkehrswert richtet sich die Höhe der von Ihnen im Falle eines Gebots zu erbringenden 10%-igen Sicherheitsleistung. Der Verkehrswert bestimmt auch die Höhe der 5/10- und 7/10 - Grenze.
Es ist durchaus häufig der Fall, dass verschiedene Objekte gleichzeitig versteigert werden. Sie müssen dann darauf achten, ob auf die einzelnen Objekte (auch) getrennt geboten werden kann (Einzelausgebot) oder nur auf alle Objekte gemeinsam geboten werden kann (Gesamtausgebot).
Manchmal gibt es auch sogenannte Gruppenausgebote. In diesem Fall werden verschiedene Objekte zu Gruppen zusammengefasst, auf die dann jeweils geboten wird.
Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber selten der Fall. Die Eigentümer versuchen meist bis zuletzt das Eigentum für sich zu retten.
Zudem sind die Objekte in der Regel so hoch mit Schulden belastet, dass ein freihändiger Verkauf - so nennt sich der Verkauf vor der Versteigerung - nicht möglich ist.
Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung ist das anders, da hier meist bisherige Belastungen erlöschen und daher den Erwerber nicht berühren.
Sie können versuchen, eine Innenbesichtigung mit den Eigentümern/Mietern/Pächtern zu vereinbaren. Diese sind dazu jedoch nicht verpflichtet und können Besichtigungswünsche ablehnen. Im Falle einer Zwangsverwaltung des Objekts kann Ihnen aber der Zwangsverwalter eventuell eine Besichtigung ermöglichen.
Spezielle Fragen zur Versteigerung können Sie bei dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht vorbringen. Hier können Sie auch erfahren, ob Ihr Wunschobjekt lastenfrei erworben werden kann, oder ob Grundpfandrechte wie z. B. Grundschulden übernommen werden müssen.
Eine wichtige Hilfestellung bei schwierigen Fragen kann Ihnen aber insbesondere ein auf das Gebiet der Zwangsversteigerung spezialisierter Rechtsanwalt geben. Außerdem gibt es viele Fachbücher, die auch für Nichtjuristen verständlich sind.
Es ist unbedingt zu empfehlen, aufgrund der im Versteigerungskatalog abgedruckten Objektanschriften das für Sie interessante Objekt je nach Möglichkeit persönlich in Augenschein zu nehmen. Sehen Sie sich auch das beim Amtsgericht befindliche Grundbuch und das Wertgutachten an.
Achten Sie auch auf die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG. Für die Einsichtnahme benötigen Sie das im Versteigerungskatalog angegebene Aktenzeichen für das jeweilige Objekt. Dem Gutachten können Sie in der Regel alle wichtigen Detailangaben entnehmen, manchmal auch eventuelle Baumängel mit Angabe der Reparaturkosten.
Weiterhin liegen dem Wertgutachten im allgemeinen Fotos, Grundrisszeichnungen, Zustandsbeschreibung u.v.a.m. bei. Das Gutachten ist immer von einem neutralen Sachverständigen (Architekt oder Bauingenieur) im Auftrag des Gerichts erstellt worden und bildet die Grundlage für den gerichtlich festgesetzten Verkehrswert. Die Einsichtnahme bei dem zuständigen Gericht ist kostenlos.
Empfehlenswert ist die Einsichtnahme in das Grundbuch selbst und nicht nur in die dem Wertgutachten meist beigefügten Grundbuch-Auszüge. Die in "Abteilung III" eingetragenen Belastungen brauchen Sie zwar in der Regel nicht zu erschrecken, weil diese wahrscheinlich mit dem Zuschlag erlöschen werden, ihre genaue Kenntnis ist aber für einen fachkundigen Rechtsanwalt insbesondere dann wichtig, wenn Sie nicht nur ein "Schnäppchen" machen wollen, sondern ein konkretes Objekt ernsthaft ersteigern wollen.
Wir recherchieren für Sie ständig sehr sorgfältig. Alle Daten, die uns bis zum Redaktionsschluss bekannt wurden, werden veröffentlicht. Je näher der Versteigerungstermin rückt, umso vollständiger sind die Objekte und deren Daten genannt. Wertvolle Informationen sind z. B.:
- Objektanschrift (Ort, Straße, Hausnummer)
- Objektart (Haus, ETW, Grundstück, etc.)
- Objektdaten (Grundstück und Wohnfläche in qm, Anzahl und Art der Räume, Garage, Stockwerkszahl, Baujahr, etc.)
- bei Eigentumswohnungen mit Angabe der Anteile vom Ganzen auch in Prozent
- Höhe des Verkehrswertes
- Angabe der 5/10- und 7/10-Grenze Link
- Erst- oder Folgetermin
- Grund der Versteigerung (Teilungs- oder Vollstreckungsversteigerung) Link
- bis wann ein Erbbaurecht vorliegt
- Termin: Tag und Uhrzeit
- Ort der Versteigerung und Angabe der Zimmernummer
- Aktenzeichen des Objektes
- Anschrift der Amtsgerichte mit Angabe der Telefonnummer
- Bemerkung für zusätzliche Infos
Das beim Gericht befindliche Wertgutachten findet sich manchmal auszugsweise im Internet.
Zudem finden Sie hier auch viele Angaben zu den Objekten. Das Internet kann Ihnen aber auch weiterhelfen, wenn Sie spezielle Fragen haben, Buchempfehlungen benötigen oder professionelle Rechtsberatung in Sachen Zwangsversteigerung suchen.
Grobinformationen über die Versteigerungsobjekte werden frühzeitig im Staatsanzeiger des betreffenden Bundeslandes veröffentlicht und kurz darauf sowohl an der Gerichtstafel des zuständigen Amtsgerichts ausgehängt als auch in den hier angebotenen Versteigerungskalender aufgenommen.
Deutlich später, aber immer noch einige Wochen vor dem Versteigerungstermin, schalten die Amtsgerichte Inserate in Tageszeitungen, und immer häufiger enthalten diese Inserate Hinweise auf Veröffentlichungen im Internet.
Im Fall der Teilungsversteigerung kann es sein, dass einer der Miteigentümer ebenfalls bietet, um Alleineigentümer zu werden. Da er meist aus emotionalen Gründen bietet und das Objekt unbedingt halten will, wird er eventuell zu Ihrem größten Konkurrenten in der Versteigerung.
Achtung: Da die Teilungsversteigerung nicht von Gläubigern betrieben wird, erlöschen auch keine Rechte/Belastungen, so dass diese meistens alle vom Ersteigerer übernommen werden müssen und so den Gesamtwert Ihres Gebotes erhöhen (siehe unten).
Ein weiterer Unterschied zur Vollstreckungsversteigerung: Sie können Mietern/Pächtern nicht vorzeitig kündigen. Gegenüber bisherigen Mit-Eigentümern, die das Objekt bewohnen, wirkt aber auch im Falle einer Teilungsversteigerung der Zuschlagsbeschluss als Räumungstitel.
(Genauere Informationen hierzu finden Sie in Storz, Praxis der Teilungsversteigerung.)
Es gibt zweierlei Arten der Zwangsversteigerung: Zum einen die Vollstreckungsversteigerung, zum anderen die Teilungsversteigerung. Wenn man von der Zwangsversteigerung spricht, ist in der Regel aber die Vollstreckungsversteigerung gemeint.
Im Gegensatz zur Vollstreckungsversteigerung, die durch den/die Gläubiger des Eigentümers betrieben wird, wird bei der Teilungsversteigerung ein Objekt versteigert, das mehreren Personen gehört, z. B. mehreren Erben oder Ehepartnern, die sich scheiden lassen bzw. die geschieden sind. Eine oder mehrere dieser Personen will nun ihren Anteil am Eigentum ausgezahlt haben/ "versilbern" oder das Objekt selbst erwerben und betreibt deswegen das Teilungsversteigerungsverfahren.
(Genauere Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie in: Storz, Praxis der Teilungsversteigerung.)
Es kommt immer wieder vor, dass man Zwangsversteigerungsobjekte vor der Versteigerung nicht von innen besichtigen kann, weil die Schuldner und Mieter Besichtigungswünsche ablehnen können.
Manchmal sind auch Schwierigkeiten bei der Räumung nicht ausgeschlossen, obwohl der Zuschlagsbeschluss ein Räumungstitel gegen den bisherigen Eigentümer ist. Gegenüber Mietern besteht unter Umständen ein Kündigungsrecht.
Wichtig: Es gibt keinerlei Gewährleistung für das ersteigerte Objekt. Sie haben also keine Ansprüche z. B. wegen Baumängeln oder sonstigen Mängeln, wie z.B. Altlasten auf dem Grundstück.
Vorteil gegenüber Kauf eines gebrauchten Hauses: die meisten angebotenen Objekte werden durch Makler vermittelt. Hierfür werden zwischen 3 - 6 % Maklerprovision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangt. Bei einem Objekterwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung fällt keine Maklerprovision an, wenn Sie nicht einen speziellen Maklervertrag abgeschlossen haben. Auch beim Objekterwerb über den von uns angebotenen Versteigerungskatalog fällt keine Maklerprovision an. Wir berechnen nur den Versteigerungskatalog!
Bei Versteigerungsobjekten liegt immer ein Wertgutachten eines neutralen Sachverständigen (z. B. Architekten) vor, ohne dass hierfür Kosten für Sie entstehen. Bei frei erworbenen Objekten ist das die Ausnahme.
In der Regel haben Sie bei Versteigerungsobjekten kein Problem mit den Verbindlichkeiten der bisherigen Eigentümer und mit den Belastungen ihrer Grundstücke; Sie erwerben meist lastenfrei. Wenn ausnahmsweise Belastungen bestehenbleiben, wird dies vom Rechtspfleger im Versteigerungstermin ausdrücklich bekanntgegeben. Dann ist besondere Aufmerksamkeit geboten!
Vorteil gegenüber Neubau: Wenn Sie ein Haus neu bauen, müssen Sie während der Bauzeit mit einer Doppelbelastung, z. B. für Zwischenfinanzierung und die vielen Pendelfahrten zwischen Wohnung und Baustelle rechnen. Bei einer Versteigerung können Sie mit gut kalkulierbaren Kosten planen, so dass Ihre Finanzierung auf sicheren Füßen steht.
Schließlich sind die Zuschlagsgebühren niedriger als die Kosten für die notarielle Beurkundung eines freihändigen Verkaufs.
Jeder, ob Profi oder Laie, hat die gleichen Chancen, denn es gilt hier, wie bei jeder Versteigerung auch, dass derjenige, der das höchste Gebot abgibt, auch den Zuschlag erhält.
Profis wollen ein Objekt günstig ersteigern, um es nach einer eventuell nötigen Renovierung mit Gewinn wieder verkaufen zu können. Wenn Sie das Objekt langfristig für sich selbst erwerben wollen, müssten Sie deshalb Vorteile vor jedem Profi haben.
Ja, es ist leicht! Das Wichtigste ist hierbei natürlich, dass jeder, der bieten will, auch persönlich an der Versteigerung teilnimmt und sich durch gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweist.
Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen, ist eine notarielle Bietervollmacht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn Ihr(e) Ehepartner(in) bei der Versteigerung nicht gleichzeitig dabei sein kann, aber auch Miteigentümer(in) werden soll.
Wollen Sie für Ihre Kinder bieten, brauchen Sie hierfür zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Als Firmenvertreter müssen Sie zum Nachweis Ihrer Vertretungsbefugnis einen aktuellen (maximal 3 Wochen alt) öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszug vorlegen können.
Teilnehmen kann jeder, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt! Für das Bieten gelten aber besondere Regeln.